Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 32 von 38 7. Abschnitt: Gebührenschuld § 52 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum (1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung. (2) Die Gebührenschuld entsteht 1. in den Fällen des §§ 45, 49 Abs. 1, 2, und 6 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) und 2. in den Fällen des § 49 Abs. 3, 4 und 5 mit der Erbringung der Leistung. (3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 Nummer 1 sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 wird die Gebühr 14 Tage nach der Anforderung fällig. § 53 Vorauszahlungen (1) Jeweils auf den 15.03., 15.05., 15.07., 15.09. und 15.11. eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach den §§ 40 ff. zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Fünftel der Einleitungsgebühr des Vorjahres und der zu entrichtenden Niederschlagswassergebühr sowie der Grundgebühr zugrunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebührenhöhe nach Maßgabe der angegebenen Verhältnisse geschätzt. (2) Der Verband kann die Höhe der Vorauszahlungen bei erheblich veränderten Bemessungsgrundlagen der voraussichtlichen Gebührenschuld auf Antrag und Nachweis des Anschlussnehmers ändern. (3) Erfolgt die Gebührenerhebung zu einem späteren Zeitpunkt, wird den Vorauszahlungen auch die voraussichtliche Jahresgebührenschuld zugrunde gelegt und auf die verbleibendenden Fälligkeitstermine des laufenden Jahres aufgeteilt. § 54 Säumnis (1) Bei Zahlungsverzug des Gebührenpflichtigen erhebt der Verband Vollstreckungskosten nach der Verwaltungskostensatzung des Verbandes. (2)

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