Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 31 von 38 5. Abschnitt: Abwassergebühren § 49 Höhe der Abwassergebühren (1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 42 beträgt die Einleitungsgebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 1,55 € je Kubikmeter Abwasser. (2) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 46 beträgt die Einleitungsgebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, 0,30 € je Quadratmeter zu veranlagender Grundstücksfläche. (3) Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben gemäß § 48 Abs. 1 beträgt die Entsorgungsgebühr 20,33 € je Kubikmeter Abwasser bzw. Schlamm. (4) Für die Teilleistung Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen gemäß § 48 Abs. 2 beträgt die Entsorgungsgebühr 78,21 € je Kubikmeter. (5) Die nach § 48 Abs. 3 erhobene Anfahrt-Pauschale für die Teilleistung nach § Abs. 3 und 4 beträgt 10,00 € pro Entsorgungsanfahrt und Anlage. (6) Für die Teilleistung der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Kanaleinleitungsgebühr 0,39 € je Kubikmeter Abwasser. 6. Abschnitt: Starkverschmutzer § 50 Starkverschmutzerzuschläge (1) Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben. § 51 Verschmutzungswerte (1) Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.

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