Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 33 von 38 6. Teil - Anzeigepflicht, Anordnungsbefugnis, Haftung, Ordnungswidrig- keiten § 55 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen NutzungBerechtigtehabendemZweckverbandauf Verlangen jedeAuskunft zuerteilenundUnterlage einzureichen, die für die Herstellung, Änderung oder Erweiterung des Abwasseranschlusses sowie die Festsetzung und Erhebung von Abwasserbeiträgen und Gebühren erforderlich ist. (2) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem Zweckverband anzuzeigen: 1. jede Änderung der Eigentumsverhältnisse und sonstigen dinglichen Nutzungsverhältnisse eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks; die Anzeigepflicht obliegt dem bisherigen und dem neuen Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten 2. die Errichtung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, 3. Vergrößerungen oder Verkleinerungen der zu veranlagenden Grundstücksflächen (§ 46 Abs.2), soweit das Grundstück niederschlagswasserentsorgt wird, 4. die zu veranlagende Grundstücksfläche (§ 46 Abs. 2), sobald der Zweckverband den Grundstückseigentümer dazu auffordert. (3) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige dem Zweckverband anzuzeigen: 1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 43 Abs. 1 Nr. 2), 2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 4) und 3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 43 Abs. 1 Nr. 3). (4) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem Zweckverband mitzuteilen: 1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; 2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist; 3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen. 4. Erweiterungen oder Änderungen der Nutzung des Grundstücks, soweit dadurch die Größen für die Beitrags- und Gebührenbemessung (z. B. der Grundgebühren) ändern. (5) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

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