Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 30 von 38 4. Abschnitt: Dezentrale Entsorgung § 48 Gebührenmaßstab für dezentrale Anlagen (1) Für Abwasser und Schlamm, die aus abflusslosen Gruben entnommen werden, bemisst sich die Entsorgungsgebühr nach der Menge des entnommenen Abwassers bzw. Schlamms. Die Mindestberechnungsmenge beträgt 1 m³. (2) Für Schlamm, der aus Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1 Abs. 2), bemisst sich die Entsorgungsgebühr nach der Menge des entnommenen Schlamms. Die Mindestberechnungsmenge beträgt 1 m³. (3) Neben der nach Abs. 1 und 2 erhobenen Entsorgungsgebühr wird zur Deckung der Betriebskosten eine Anfahrt-Pauschale pro Entsorgungsanfahrt und Anlage erhoben. (4) Für Schmutzwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, bemisst sich die Kanaleinleitungsgebühr nach der entsprechend §§ 43 und 44 ermittelten Abwassermenge. Dies gilt auch für Überläufe von Kleinkläranlagen, die in einen in Satz 1 genannten öffentlichen Kanal entwässern.

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