Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 29 von 38 3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung § 46 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung (1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. (2) Maßstab für die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ist die zu veranlagendeGrundstücksfläche.AusgenommensindStraßen,WegeundPlätze, diedemöffentlichen Verkehr gewidmet sind. Berücksichtigt werden nur die Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. § 47 Ermittlung der zu veranlagenden Grundstücksfläche (1) Die zu veranlagende Grundstücksfläche ermittelt sich aus der versiegelten Grundstücksfläche multipliziert mit dem Abflussbeiwert gemäß der Versiegelungsart. Der Abflussbeiwert gemäß Versiegelungsart ermittelt sich wie folgt: Oberfläche Abflussbeiwert - Dachflächen incl. Dachüberstände 1 , 0 - begrünte Dachflächen, Kiesdächer 0 , 5 - Beton- oder Schwarzdeckenflächen, Flächen mit Fugendichtung,Pflaster mit Fugenverguss 1 , 0 - Betonsteinpflaster- und Plattenflächen, in Sand, Schlacke o. ä. verlegt 0 , 7 - wassergebundenen Decken 0 , 5 - Flächen, die an Anlagen zur Regenwassernutzung, die ganzjährig betrieben werden oder an Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser gemäß ATV A 138 angeschlossen sind und die einen Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen haben 0,1 (2) Maßgebend für die Berechnung der zu veranlagende Grundstücksfläche ist der Zustand des Grundstücks zu Beginn des Veranlagungszeitraums, es sei denn, dass gemäß Abs. 3 eine Änderung der zu veranlagenden Grundstücksfläche prüffähig innerhalb des Veranlagungs-zeitraumes angezeigt wurde, welche ab dem Zeitpunkt der Anzeige maßgebend wird. (3) Die Grundstückseigentümer und sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten sind hinsichtlich der versiegelten Grundstücksfläche gegenüber dem Zweckverband auskunftspflichtig. Änderungen der zu veranlagenden Grundstücksfläche sind unverzüglich nach der Flächenänderung durch den Grundstückseigentümer und sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten dem Zweckverband anzuzeigen. Der Zweckverband leistet auf Antrag Unterstützung bei der Flächenermittlung. (4) Der Zweckverband kann abweichende Abflussbeiwerte auf Antrag des Grundstückseigentümers zugrunde legen. Den entsprechenden Nachweis hat dieser durch ein Gutachten zu erbringen. (5)

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