Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 27 von 38 (4) Der Zweckverband ist darüber hinaus berechtigt, die Abwassermenge nach Abs. 1 Nr. 2,3 und 4 zu schätzen, sofern diese auf andere Weise nicht ermittelt werden oder nachgewiesen werden kann. § 44 Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung (1) Nach § 43 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Einleitungsgebühr (§ 43 Abs. 1) für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung abgesetzt. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 Kubikmeter pro Jahr je einwohnermelderechtlich erfasste Personen. (2) Der Gebührenschuldner hat den Nachweis über die abzugsfähige Wassermenge durch eine Messeinrichtung, die den Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, zu erbringen. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur Frischwassermengen entnommen werden, die nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Der Einbau dieser Messeinrichtung erfolgt nach den Bedingungen des Zweckverbandes und auf Kosten des Gebührenschuldners. (3) Ist der Einbau einer Messeinrichtung nicht möglich, kann der Nachweis über die abzugsfähige Wassermenge auf Kosten des Gebührenschuldners durch andere geeignete Beweismittel erbracht werden. (4) FürlandwirtschaftlicheBetriebesollderNachweisdurchMessungeneinesbesonderenWasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3 ausgeschlossen ist. (5) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 Kubikmeter/Jahr und 2. je Vieheinheit Geflügel 5 Kubikmeter/Jahr. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 43 Abs. 1 abgesetzt, jedoch nur insoweit nicht Abs. 1 Satz 2 zur Anwendung kommt. (6) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

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