Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 26 von 38 2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung § 42 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung (1) Die Einleitungsgebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 43 Abs. 1). (2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 bemisst sich die Einleitungsgebühr nach der eingeleiteten Wassermenge. (3) Neben der Einleitungsgebühr nach Abs. 1 wird für baulich genutzte und an die Abwasseranlage angeschlossene Grundstücke eine Grundgebühr erhoben (§ 45). § 43Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung (1) (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 52 Abs. 2) gilt im Sinne von § 42 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge 1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Trinkwasserentgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch im Veranlagungszeitraum, 2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen Wassermenge, 3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird und 4. das auf Grundstücken anfallende Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und das sonstige Wasser, soweit es in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. (2) Auf Verlangen des Zweckverbandes hat der Gebührenschuldner in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geeignete, den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechende Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. Der Zweckverband behält sich vor, den Einbau der Messeinrichtungen und die Zählerstände zu kontrollieren. (3) Soweit die Wassermenge nach Abs. 1 Nr. 1 nicht bzw. nicht für den gesamten Veranlagungs-zeitraum gemessen wurde, die Messeinrichtung offensichtlich falsch anzeigt oder defekt ist oder die zulässige Verkehrsfehlergrenze des Messgerätes überschritten ist, ist der Zweckverband zur Schätzung der Abwassermenge nach den folgenden Maßgaben berechtigt: 1. unter Verwendung des Verbrauchs des letzten Veranlagungszeitraumes soweit sich die Verhältnisse nicht grundlegend geändert haben. In dem Fall sind die Veränderungen angemessen zu berücksichtigen. oder 2. soweit es sich um Wohngrundstücke handelt, unter Verwendung des für die Ortschaft im Abrechnungsjahr ermittelten Durchschnittsverbrauchs pro Einwohner

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