Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 25 von 38 5. Teil - Abwassergebühren 1. Abschnitt: Allgemeines § 40 Erhebungsgrundsatz (1) Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben für 1. die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung als Grund- und als Einleitungsgebühr 2. die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung als Einleitungsgebühr 3. die Entsorgung abflussloser Gruben sowie Kleinkläranlagen als Entsorgungsgebühr und Anfahrtspauschale 4. Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind als Kanaleinleitungsgebühr 5. sonstiges Abwasser als sonstige Abwassergebühr. § 41 Gebührenschuldner (1) (1) Schuldner der Abwassergebühren ist der Eigentümer des Grundstücks auf dem das Abwasser anfällt, das in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Bei Grundstücken, die in Teil- und Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) stehen, werden die Gebühren einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt und, soweit vorhanden, bei dem gesetzlich bestellten Verwalter angefordert. (2) Für Abwasser, das auf der Kläranlage angeliefert wird, ist derjenige Gebührenschuldner, der das Abwasser anliefert. (3) Erfolgt eine Einleitung von Abwasser ohne konkreten Grundstücksbezug, so ist Gebührenschuldner derjenige, der die Einleitung vornimmt. (4) Mehrere Gebührenschuldner nach den Abs. 1 bis 3 haften als Gesamtschuldner. Entwässern mehrere Grundstücke über eine Grundstücksentwässerungsanlage, haften die Eigentümer dieser Grundstücke für das über diese Anlage entsorgte Abwasser als Gesamtschuldner.

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