Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 24 von 38 § 38 Ablösung des Beitrags (1) Die erstmaligen Teilbeiträge für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung im Sinne von §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 3 können vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. (2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen dem Zweckverband und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, dem Wohnungseigentümer oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart. (3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten (§ 21 Abs. 5, §§ 32 und 33) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen der erstmaligen Teilbeiträge unberührt. (4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können nicht ab¬gelöst werden. § 39 Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den Abwasserbeitrag (1) Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die jeweilige Teilbeitragsschuld der erschlossenen Grundstücke angerechnet.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==