Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 23 von 38 3. in den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung des Anschlussantrages, 4. in den Fällen des § 21 Abs. 4 mit dem In-Kraft-Treten der Satzung(-sänderung) über die Erhebung eines weiteren Beitrags, 5. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mit der Eintragung der Änderung im Grundbuch, 6. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderun- gen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Zweckverband Kenntnis von der Änderung erlangt hat. (2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13 Abs. 2). § 36 Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. § 37 Entstehung und Fälligkeit von Vorauszahlungen (1) Der Zweckverband erhebt Vorauszahlungen auf den nach § 20 Abs. 1 voraussichtlich entstehenden Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung 1. in Höhe von 42 vom Hundert, sobald mit der Herstellung des öffentlichen Ä Schmutzwasserkanals, 2. in Höhe von weiteren 21 vom Hundert, sobald mit der Herstellung des Klärwerks begonnen wird. (2) Der Zweckverband erhebt Vorauszahlungen auf den nach § 20 Abs. 1 voraussichtlich entstehenden Beitrag für die Niederschlagswasserentsorgung. 1. in Höhe von 42 vom Hundert, sobald mit der Herstellung des öffentlichen Niederschlagswasserkanals, 2. in Höhe von weiteren 7 vom Hundert, sobald mit der Herstellung der Regenbecken begonnen wird. Soweit die Niederschlagswasserentsorgung über einen Kanal erfolgt, der auch Schmutzwasser führt, gilt Absatz 1 Nummer 1. (3) Die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig. (4) Vorauszahlungen werden beim Wechsel des Eigentums nicht erstattet, sondern auf die endgültige Beitragsschuld angerechnet, auch wenn der Vorauszahlende nicht Beitragsschuldner wird. (5) § 22 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

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