Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 22 von 38 4. Abschnitt: Entstehung, Höhe und Fälligkeit des Beitrags § 32 Erneute Beitragspflicht (1) (1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 21 entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn 1. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z. B. durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war, 2. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die Zuschreibung erhöht, 3. sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß § 24 Abs. 1 zugrunde lagen, geändert haben, 4. allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung (§ 25) oder eine andere Bebaubarkeit (§ 31) zugelassen wird oder 5. ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt. (2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen des § 25 bzw. des § 31. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 4 und 5 bemisst sich der erneute Beitrag nach der Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der neuen Situation entsprechenden Nutzungs- oder Grundflächenfaktoren; wenn durch die Änderung der Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2 bzw. § 31 Abs. 2 nicht überschritten wird, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 4. Teils dieser Satzung entsprechend. § 33 Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großverbrauchern (1) Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann der Zweckverband durch besondere Satzungsregelung zusätzliche Beiträge gemäß § 20 SächsKAG erheben. § 34 Beitragssatz (1) Der Teilbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung beträgt: 1,43 € je m2 Nutzungsfläche . (2) Der Teilbeitrag für dieNiederschlagswasserentsorgung beträgt 0,88€ jem²modifizierteGrundfläche . § 35 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils getrennt für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung: 1. in den Fällen des § 21 Abs. 3 mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung, 2. in den Fällen des § 21 Abs. 1, sobald das Grundstück an die Schmutz- oder Niederschlag swasserentsorgung angeschlossen werden kann,

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