Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 21 von 38 3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung § 31 Grundflächenfaktor (1) Der Grundflächenfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Niederschlagswasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der zulässigerweise überbaubaren Grundstücksfläche. (2) Der Grundflächenfaktor beträgt im Einzelnen: 1. für Grundstücke, soweit deren zulässige Nutzung nicht unter Nr. 3 fällt, im Bereich eines Bebauungsplans, die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl 2. für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich und für Grundstücke für die ein Bebauungsplan keine Grundflächenzahl festsetzt, und die mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaubar sind, die zulässig sind a) in Kleinsiedlungsgebieten und Wochenendhausgebieten: 0,2 b) in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Ferienhausgebieten: 0,4 c) in besonderen Wohngebieten, Dorfgebiete und Mischgebiete: 0,6 d) in Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten: 0,8 e) in Kerngebieten 1,0 3. Im Übrigen: a) für Sport- und Festplätze, Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe: 0,5 b) für Außenbereichsgrundstücke, soweit sie nicht unter a) fallen: 0,8. c) Für Grundstücke deren Bebaubarkeit sich nicht nach 2a) - 2e) bestimmen lässt (diffuse Bebauung) 0,6 (3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche Grundflächenfaktoren, so ist der jeweils höchste Grundflächenfaktor maßgebend. (4) Überschreitet die tatsächlich überbaute Grundfläche die Grundfläche, die sich unter Anwendung des Grundflächenfaktors ergäbe, so ist die tatsächlich überbaute Grundfläche maßgebend.

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