Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 20 von 38 (3) Für Grundstücke in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5. (4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 26, 27, 28 und der Absätze 1 bis 3 nicht erfasst sind (z. B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen. § 29a Sakralbauten (1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden, werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt. (2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche oder vergleichbarer Einrichtungen für den Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung Absatz 1 anwendbar. § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 26 bis 29 bestehen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 29 entsprechenden Festsetzungen enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken (§ 34 BauGB) die Zahl der zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (2) Bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind (z. B. im Außenbereich gemäß § 35 BauGB), ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken, und bei Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0. (3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne von § 25 Abs. 1. Bei Grundstücken nach Absatz 2 mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss oder bei Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss und mindestens zwei weiteren Geschossen, die nicht Vollgeschosse im Sinne des § 25 Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (4) Tatsächlich hergestellte oder genehmigte unter- oder oberirdische Parkdecks gelten jeweils als ein Geschoss, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 nicht erfüllen. (5) Für die in § 29 Abs. 2 bis 4 genannten Anlagen, die in Bereichen der Absätze 1 und 2 liegen, sind § 29 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

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