Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 19 von 38 Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden. § 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl 1. bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5, 2. bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 3 SächsBO, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30° festgesetzt ist. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl umzurechnen. (3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden. § 29 Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen und sonstige Flächen in Bebauungsplangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB (1) Bei Grundstücken, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, wird für jedes zulässige oberirdische und tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben jenen nach §§ 26 bis 28 auch oberirdische oder unterirdische Parkdecks als Geschosse; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken, deren Grundstücksflächen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überbaut werden sollen bzw. überbaut sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor 0,5 angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.

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