Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 18 von 38 2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung § 25 Nutzungsfaktor (1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse imSinne dieser Satzung. Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im übrigen die natürliche Geländeoberfläche. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen: 1. In den Fällen der §§ 29 Abs. 2, 3 und 4 und 30 Abs. 5 0,5 2. bei 1-geschossiger Bebaubarkeit und in den Fällen des § 29a) und § 30 Abs. 2 Satz 3 1,0 3. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,5 4. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 2,0 5. für jedes weitere, über das 3. Geschoss hinausgehende Geschoss eine Erhöhung um 0,5 (3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor maßgebend. § 26 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt (1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. (2) Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die tatsächlich vorhandene Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (3) Sind in einemBebauungsplan über die baulicheNutzung einesGrundstückesmehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend. § 27 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe der baulichen Anlagen, sondern durch Festsetzung einer Baumassenzahl, so gilt als

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