Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 17 von 38 (2) Bei Wohnungs- und Teileigentumsind die einzelnenWohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; entsprechendes gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte. (3) Mehrere Beitragsschuldner nach Absätzen 1 und 2 haften als Gesamtschuldner. (4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte § 23 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die Schmutzwasserentsorgung ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 25 bis 30). (2) Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die Niederschlagswasserentsorgung ist die modifizierte Grundfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit einem Grundflächenfaktor (§ 31). § 24 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserentsorgung gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, 2. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplans, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, 3. bei Grundstücken, die teilweise in den unter Nummern 1 oder 2 beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche, 4. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder aufgrund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche. (2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.

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