Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 16 von 38 4. Teil - Abwasserbeitrag 1. Abschnitt: Allgemeines § 20 Erhebungsgrundsatz (1) Der Zweckverband erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital Abwasserbeiträge. Es wird ein Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung und ein Teilbeitrag Niederschlagswasserentsorgung erhoben. (2) 1. Die Höhe des Betriebskapitals für die Schmutzwasserentsorgung wird auf 14.475.428,11 € festgesetzt. 2. Die Höhe des Betriebskapitals für die Niederschlagswasserentsorgung wird auf 2.758.785,92 € festgesetzt. (3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung der nach Absatz 2 festgesetzten Betriebskapitalien gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge erhoben werden. § 21 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20 Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an öffentliche Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei Inkrafttre¬ten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 1. (4) Grundstücke imSinne der Absätze 1 bis 3, für die schon ein erstmaliger Beitrag nach den Vorschriften des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3) bestimmt wird. (5) Grundstücke, die dezentral im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 entsorgt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht. § 22 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

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