Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 12 von 38 (3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. § 13 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung des Zweckverbandes bedürfen: 1. die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung, 2. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. (3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des Teiles 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVO in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei dem Zweckverband einzuholen. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der hierfür vom Zweckverband vorbereiteten Formulare zu stellen. § 14 Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen. § 15 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Der Zweckverband ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte mit den gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist dem Zweckverband vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen

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