Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 11 von 38 3. Teil - Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen § 11 Anschlusskanäle (1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von dem Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen von dem Zweckverband bestimmt. (3) (3) Der Zweckverband stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal. Als erstmalige Anschlüsse gelten: 1. Neuerschließung eines Grundstücks mit leitungsgebundenem Anschluss an eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage 2. leitungsgebundener Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Abwasserentsorgung über grundstückseigene Kleinkläranlagen mit oder ohne Anschluss ans öffentliche Kanalnetz oder über abflusslose Gruben erfolgte; 3. Umstellung des Entwässerungssystems von Mischsystem auf Trennsystem (getrennte Ableitung von Schmutz- und Regenwasser) mit leitungsgebundenem Anschluss des Schmutzwassers an eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage. (4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann der Zweckverband den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen. (5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3 und 4) sind durch den Abwasserbeitrag nach § 34 abgegolten. (6) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranschlusskanäle als ein Anschlusskanal im Sinne des Abs. 3 Satz 2. § 12 Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz (1) Der Zweckverband kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten weitere, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen Beitragspflicht (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) z.B. durch Teilung oder Abtrennung neu gebildet werden. (2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==