Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 13 von 38 mit dem Zweckverband herzustellen. Grundleitungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Der Übergabeschacht wird so dicht wie technisch möglich (maximal 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt ins Grundstück) an die öffentliche Abwasseranlage gesetzt. Ist es technisch oder wegen der vorhandenen Bebauung nicht anders möglich, kann der Übergabeschacht auch unmittelbar vor das Grundstück gesetzt werden. Er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht ausgeführt sein. (4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen. (5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt der Zweckverband auf seine Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient oder für Grundstücke, die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten. Die Änderungen nach Satz 2 hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten und nach den übrigen Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen. (6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann der Zweckverband den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Der Zweckverband kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen. § 16 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte, Toiletten mit Wasserspülung (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Zweckverband schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. (2) Der Zweckverband kann vom Grundstückseigentümer und dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergl. dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. (4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.

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