Verwaltungskostensatzung vom 11.12.2006

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 8 § 6 - Auslagen (1) An Auslagen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind: 1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen, 2. Fernsprechgebühren, Gebühren für Telekopien, Postgebühren, 3. die durch Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen, 4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle, 5. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge. (2) Auslagen werden in der tatsächlich angefallenen Höhe erhoben. (3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Absatz 1 entsprechend. § 7 - Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG Gemäß § 25 Absatz 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, 5, § 6 Absatz 2 Satz 3, die §§ 8 bis 17, der §19, der § 20 Absatz 1 und die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung der Kosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung. § 8 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitige treten die Verwaltungskostensatzung -Trinkwasser- vom 17.09.1999 einschließlich der 1. Änderung vom 04.12.2001 sowie die Verwaltungskostensatzung - Abwasser- vom 17.09.1999 einschließlich der 1. Änderung vom 04.12.2001 außer Kraft. Torgau, den 11.12.2006 gez. Staude Verbandsvorsitzende

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