Verwaltungskostensatzung vom 11.12.2006

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 3 von 8 § 1 - Kostenpflicht Der Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau- Westelbien erhebt für seine Tätigkeiten, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt oder in weisungsfreien Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis durchführt, VerwaltungsgebührenGleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung vom 17.12.1993 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. § 2 - Kostenschuldner (1) Zur Zahlung ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, b) wer die Kosten dem Zweckverband gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, c) im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Auslagen im Sinne des § 7 Absatz 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. § 3 - Kostenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich, unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis. (2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. (3) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen. § 4 - Entstehung der Kosten Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung. Bei der Zurücknahme oder bei Erledigung eines Antrages entstehen Kosten, genau wie beim Einlegen eines erfolglosen Rechtsbehelfs. § 5 - Zeitpunkt der Fälligkeit Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Zweckverband einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

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