Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 13 von 24 § 19 - Technische Anschlussbedingungen (1) Der Verband ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss, an die Errichtung sowie an den Betrieb der Anlage des Anschlussnehmers festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen des Anschlussnehmers kann von der vorherigen Zustimmung des Verbandes abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. § 20 - Messung (1) Der Verband stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2) Der Verband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung von Messeinrichtungen Aufgabe des Verbandes. Er hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtung, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser-, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Frostschäden gelten im Sinne der Haftungsfrage nicht als Einwirkung höherer Gewalt. (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Der Verband ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wassergebührenberechnung zugrunde zu legen. (5) Die Entnahmemenge von Löschwasser aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz ist durch die jeweiligen zuständigen Verbandsmitglieder durch Schätzung zu ermitteln und dem Verband mitzuteilen. § 21 - Nachprüfung von Messeinrichtungen (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht beim Verband, so hat er diesen vor Antragstellung schriftlich zu benachrichtigen. Der Zählerausbau wird grundsätzlich vom Verband vorgenommen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Verband zur Last, falls die Abweichung die Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Antragsteller der Nachprüfung.

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