Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 12 von 24 § 16 - Anlage des Anschlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Einrichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter demHausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Verbands - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einemDritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den Verband oder ein vom Verband zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Der Verband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Weiterhin ist der Verband berechtigt, sofern kein zugelassenes Installationsunternehmen die Errichtung der Anlage vorgenommen hat, den Nachweis über die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik durch ein zugelassenes Installationsunternehmen zu verlangen. (3) Anlagenteile, die sich vor denMesseinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Verbands durch den Anschlussnehmer zu veranlassen. Die mit der Plombierung verbundenen Kosten trägt der Verband. Bei Beschädigungen der Plomben und den damit verbundenen Aufwendungen zur ordnungsgemäßen Wiederverplombung hat der Anschlussnehmer dem Verband die Kosten zu erstatten. (4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN, DVGW oder GS – Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. (5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen des Anschlussnehmers sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Wasserversorgungs-anlagen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. § 17 - lnbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Der Verband oder dessen Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei dem Verband über das bau ausführende Installationsunternehmen zu beantragen. § 18 - Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Der Verband ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetrieb-setzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung zu Lasten des Anschlussnehmers verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Verband berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern. Bei Gefahr für Leib und Leben ist er dazu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Verband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

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