1. Änderung Verwaltungskostensatzung - 29.11.2019

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 5 von 6 Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr €/ % des Gegenstandswertes 15 Amtshandlung im Rechtsbehelfsverfahren 15.1. Entscheidung über einen Rechtsbehelf (Berechnung der Verwaltungsgebühr erfolgt anhand des Streitwertes) 15.1.1. 0,01 € – 100,00 € 20,00€ 15.1.2. 100,01 € - 500,00 € 30,00€ 15.1.3. 500,01 € - 1.000,00 € 40,00€ 15.1.4. 1.000,01 € - 2.500,00 € 55,00€ 15.1.5. 2.500,01 € - 5.000,00 € 75,00€ 15.1.6. 5.000,01 € - 10.000,00 € 100,00€ 15.1.7. über 10.000,01 € 100,00€ § 2 - Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ausgefertigt Torgau, den 01.12.2023 gez. Simon Verbandsvorsitzendre Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächGemO) Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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