Kleineinleiterabgabensatzung - 22.09.2010

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 6 § 3 - Beginn und Ende der Abgabenpflicht (1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit Ende des Kalenderjahres, für das gegenüber dem Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau – Westelbien die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen festgesetzt wurde. (2) Abweichend von Abs. 1 endet die Abgabenpflicht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, wenn bis zum 30.06. des Kalenderjahres, (3) 1. die Einleitung vom Grundstück entfällt und dies dem Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau – Westelbien schriftlich angezeigt wurde; 2. das Grundstück an das zentrale Abwassernetz angeschlossen wurde; 3. die Voraussetzungen für die Abgabenpflicht (Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser) entfallen. § 4 - Abgabenschuldner (1) Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens, der Abgabenschuld Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Abgabenschuldner. (2) Mehrere Abgabenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner. § 5 - Fälligkeit (1) Die Abgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. (2) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 6 - Pflichten des Abgabenschuldners Der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte bzw. sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte hat die für die Ermittlung und Prüfung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte jeweils nach Ende des Kalenderjahres spätestens zum 30.03.des Folgejahres zu erteilen und den Zutritt zum Grundstück zu gewährleisten. Nach § 14 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz SächsAbwAG) können die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 27 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung ), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung ) und auf informa- tionelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 Satz 1 der Sächsischen Verfassung ) eingeschränkt werden. § 7 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer die erforderlichen Auskünfte und Angaben nach § 6 nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder erforderliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu EUR 2.500,00 geahndet werden.

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