Kleineinleiterabgabensatzung - 22.09.2010

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 3 von 6 § 1 - Erhebungsgrundsatz, Abgabentatbestand (1) Der Zweckverband zur Trinkwasserversorgung undAbwasserbeseitigungTorgau –Westelbien erhebt eine Abgabe zur Deckung seiner Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach § 8 Abs. 2 SächsAbwAG. Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung der Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau - Westelbien nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Dies sind Einleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger als acht m³/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung (2) Kleineinleitungen bleiben abgabenfrei, wenn 1. der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und 2. der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. (3) Wird Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht, stellt dies keine Einleitung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 dar. § 2 - Abgabenmaßstab und Abgabensatz (1) Die Abgabe wird für Grundstücke, von denen Schmutzwasser aus Haushaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 eingeleitet werden, nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30.06. des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Für Grundstücke, von denen ähnliche Schmutzwassereinleitungen im Sinne von § 1 Abs. 1 vorgenommen werden, weil das Grundstück nicht oder nicht nur zu Wohnzwecken dient, wird die Abgabe nach der im Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassermenge berechnet. (2) Zur Abgabe nach §1 Abs. 1 rechnet auch der Verwaltungsaufwand, der durch die Erhebung der Abgabe und bei der Erfüllung der Abgabepflicht entsteht. (3) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz l wird nach folgender Formel berechnet: Anzahl der Einwohner des Grundstückes x 50 % x Abgabensatz für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück (4) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt berechnet: Mengen des jährlich eingeleiteten Abwassers geteilt durch 40 multipliziert mit 50 v. H. des Abgabensatzes für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück (5) Der Abgabensatz für eine Schadeinheit beträgt nach § 9 Abs. 4 AbwAG EUR 35,79. (6) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück wird in der Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau – Westelbien in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.

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