2. Änderung Abwasserversorgungssatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 6 Artikel 1 - Änderungen 1. Im § 45 wird Abs.1 und Abs. 3 wie folgt geändert: (1) Die Grundgebühr beträgt für eine 1 - Zimmer-Wohnung 1,74 €/Monat 2 - Zimmer-Wohnung 2,24 €/Monat 3 - Zimmer-Wohnung 2,73 €/Monat 4 - Zimmer-Wohnung 3,23 €/Monat 5 - Zimmer-Wohnung 3,72 €/Monat und für jedes weitere Zimmer 0,50 €/Monat zusätzlich. (3) Räume, die nicht zu Wohnungen nach Abs. 2 gehören, werden, auch wenn sie dem Wohnen dienen, nach ihrer Fläche (Bezugsfläche) herangezogen. Die Bezugsfläche wird nach den Innenmaßen der Grundflächen der jeweiligen Räume im jeweiligen Geschoss ermittelt; Verkehrsflächen, Treppenhäuser, Aufzüge usw. werden einbezogen. Soweit Verkehrsflächen Treppenhäuser, Aufzüge usw. sowohl dem Zugang zu Wohnungen und Wohnräumen im Sinne von Abs. 1 und 2 als auch zu sonstig genutzten Räumen im Sinne des Satzes 1 dienen, werden sie der Bezugsfläche zur Hälfte zugerechnet. Die Grundgebühr beträgt je angefangene 20 Quadratmeter Bezugsfläche 0,09 € / Monat. Für Räume, in denen mit Wasser produziert oder Wasser bei den Produktionsabläufen eingesetzt oder in denen vorrangig Wasser benutzt wird (z.B. Küchen, Bäder, Duschen, Waschräume, Toiletten, Waschküchen), wird je angefangene 20 Quadratmeter ein Zuschlag von 0,19 €/ Monat erhoben. 2. Im § 48 wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst: (3) Neben der nach Abs. 1 und 2 erhobenen Entsorgungsgebühr wird zur Deckung der Betriebskosten eine Entsorgungspauschale pro Anfahrt und Anlage erhoben. 3. Im § 49 wird Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs.5 und Abs. 6 wie folgt geändert: (2) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 46 beträgt die Einleitungsgebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, 0,42 € je Quadratmeter zu veranlagender Grundstücksfläche. (3) Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben gemäß § 48 Abs. 1 beträgt die Entsorgungs gebühr 18,34 € je Kubikmeter Abwasser bzw. Schlamm. (4) Für die Teilleistung Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen gemäß § 48 Abs. 2 beträgt die Entsorgungsgebühr 33,31 € je Kubikmeter. (5) Die nach § 48 Abs. 3 erhobene Entsorgungspauschale für die Teilleistung nach § 48 Abs. 1 und 2 beträgt 12,50 € pro Anfahrt und Anlage. (6) Für die Teilleistung der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Kanaleinleitungsgebühr 0,59 € je Kubikmeter Abwasser.

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