2. Änderung Abwasserversorgungssatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 04860 Torgau www.zweckverband-torgau.de Telefon: 03421 74360 Fax: 03421 743630 Satzung zur 2. Änderung der Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) des Zweckverbandes zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau – Westelbien vom 24.11.2017 Auf der Grundlage von § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585), Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) in Verbindung mit § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. De-zember 2022 (SächsGVBl. S. 705) sowie §§ 46, 60 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz sowie § 47 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) in Verbindung mit §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) sowie der §§ 1, 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat die Verbandsversammlung Abwasser in ihrer Sitzung am 17.11.2023 folgende Satzung zur 2. Änderung der Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) in der Fassung vom 24.11.2017 beschlossen:

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Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 3 von 6 Inhalt Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Artikel1-Änderungen .......................4 1. Im § 45 wird Abs.1 und Abs. 3 wie folgt geändert: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 2.Im§48wirdAbs.3wiefolgtneugefasst:. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ..4 3. Im § 49 wird Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs.5 und Abs. 6 wie folgt geändert: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 Artikel2-Inkrafttreten .......................5 Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Inhaltsverzeichnis

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 6 Artikel 1 - Änderungen 1. Im § 45 wird Abs.1 und Abs. 3 wie folgt geändert: (1) Die Grundgebühr beträgt für eine 1 - Zimmer-Wohnung 1,74 €/Monat 2 - Zimmer-Wohnung 2,24 €/Monat 3 - Zimmer-Wohnung 2,73 €/Monat 4 - Zimmer-Wohnung 3,23 €/Monat 5 - Zimmer-Wohnung 3,72 €/Monat und für jedes weitere Zimmer 0,50 €/Monat zusätzlich. (3) Räume, die nicht zu Wohnungen nach Abs. 2 gehören, werden, auch wenn sie dem Wohnen dienen, nach ihrer Fläche (Bezugsfläche) herangezogen. Die Bezugsfläche wird nach den Innenmaßen der Grundflächen der jeweiligen Räume im jeweiligen Geschoss ermittelt; Verkehrsflächen, Treppenhäuser, Aufzüge usw. werden einbezogen. Soweit Verkehrsflächen Treppenhäuser, Aufzüge usw. sowohl dem Zugang zu Wohnungen und Wohnräumen im Sinne von Abs. 1 und 2 als auch zu sonstig genutzten Räumen im Sinne des Satzes 1 dienen, werden sie der Bezugsfläche zur Hälfte zugerechnet. Die Grundgebühr beträgt je angefangene 20 Quadratmeter Bezugsfläche 0,09 € / Monat. Für Räume, in denen mit Wasser produziert oder Wasser bei den Produktionsabläufen eingesetzt oder in denen vorrangig Wasser benutzt wird (z.B. Küchen, Bäder, Duschen, Waschräume, Toiletten, Waschküchen), wird je angefangene 20 Quadratmeter ein Zuschlag von 0,19 €/ Monat erhoben. 2. Im § 48 wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst: (3) Neben der nach Abs. 1 und 2 erhobenen Entsorgungsgebühr wird zur Deckung der Betriebskosten eine Entsorgungspauschale pro Anfahrt und Anlage erhoben. 3. Im § 49 wird Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs.5 und Abs. 6 wie folgt geändert: (2) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 46 beträgt die Einleitungsgebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, 0,42 € je Quadratmeter zu veranlagender Grundstücksfläche. (3) Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben gemäß § 48 Abs. 1 beträgt die Entsorgungs gebühr 18,34 € je Kubikmeter Abwasser bzw. Schlamm. (4) Für die Teilleistung Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen gemäß § 48 Abs. 2 beträgt die Entsorgungsgebühr 33,31 € je Kubikmeter. (5) Die nach § 48 Abs. 3 erhobene Entsorgungspauschale für die Teilleistung nach § 48 Abs. 1 und 2 beträgt 12,50 € pro Anfahrt und Anlage. (6) Für die Teilleistung der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Kanaleinleitungsgebühr 0,59 € je Kubikmeter Abwasser.

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 5 von 6 Artikel 2 - Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. ausgefertigt: Torgau, 01.12.2023 gez. Simon Verbandsvorsitzende Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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