Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 9 von 38 (3) Der Zweckverband kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (4) Der Zweckverband kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme imEinzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt. (5) § 50 Abs. 3 bis 6 SächsWG bleibt unberührt. § 7 Einleitungsbeschränkungen (1) Der Zweckverband kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann der Zweckverband mit Zustimmung der höheren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen (§ 7 SächsWG). (3) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist. Für vorhandene Einleitungen kann der Zweckverband die Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1 durch den Zweckverband festgelegten Zeiträumen sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann der Zweckverband ihn von der Einleitung ausschließen. § 57 Abs. 1 bleibt unberührt. (4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung des Zweckverbandes. (5) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser und sonstiges Wasser nur in den Niederschlagswasserkanal und Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. § 8 Eigenkontrolle (1) Der Zweckverband kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

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