Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 8 von 38 § 5 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. § 6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und Kunststoffe), 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dergl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe, 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke, 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser), 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann, 6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist, 7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht, 8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweist, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes der Anlage I des Merkblattes DWA-M 115/2 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) oder der Anhänge 1 bis 57 der Abwasserverordnung in den jeweils gültigen Fassungen liegt, 9. sonstiges Wasser, insbesondere Niederschlagswasser von unbefestigten Flächen sowie Grundwasser und Wasser aus Gewässern, Brunnen und Quellen.

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