Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 8 von 24 § 10 - Einstellung der Versorgung (1) Der Verband ist berechtigt, die Versorgung fristlos zu Lasten des Anschlussnehmers einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringen der Messeinrichtung zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabeschuld trotz Mahnung, ist der Verband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen ist der Verband berechtigt, ohne weitere Vorankündigung die Versorgung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichend Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Verband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Der Verband ist außerdem berechtigt, die Versorgung einzustellen, sofern trotz zumutbarer Bemühungen ein Anschlussnehmer nicht zu ermitteln ist. (4) Der Verband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Anschlussnehmer alle angefallenen Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung als Vorkasse ersetzt hat. § 11 - Grundstücksbenutzung (1) Die Anschlussnehmer haben zum Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör sowie deren Kennzeichnung zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden, oder für die, die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder der in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang, der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung von Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Verband zu tragen. Vertragliche Vereinbarungen (§ 3 Abs. 5) bleiben hiervon unberührt. Die Unzumutbarkeit der Einrichtung hat der Anschlussnehmer nachhaltig darzulegen. (4) Wird der Wasserbezug auf Grund von Wegfall der im § 4 Abs. 1 genannten Bedingungen eingestellt, so hat der Anschlussnehmer die Entfernung der Einrichtung zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch 5 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dieses nicht zugemutet werden kann. (5) (5) Die Abs. 1-4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

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