Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 6 von 24 § 5 - Befreiungen (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtung sind die nach § 4 Verpflichteten insoweit und solange zu befreien, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen dessen, die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interessen an der eigenen Gesamt- oder Teilversorgung mit Trinkwasser nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. (2) Die Befreiung gemäß den Verpflichtungen aus § 4 erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und bei nachweislicher Darlegung des Bestehens der den öffentlichen Belangen überwiegenden privaten Interessen. § 6 - Art der Versorgung (1) Das gelieferte Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Der Verband ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen. (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 7 - Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Der Verband ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Hausanschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht - soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach diesen Satzungen vorbehalten sind, - soweit und solange der Verband an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Verband hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Der Verband hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung, rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung - nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband die Unterbrechung nicht zu vertreten hat oder (4) - die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

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