Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 20 von 24 § 38 - Verjährung von Schadensersatzansprüchen (1) Schadensersatzansprüche der in § 37 bezeichneten Art verjähren entsprechend den gesetzlichen Regelungen. (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fort-setzung der Verhandlung verweigert. (3) § 37 Abs. 5 gilt entsprechend. § 39 - Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern, Anordnungsbefugnis (1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Nutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 16) zurückzuführen sind. (2) Der Haftende hat dem Verband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner. (3) Um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind, kann der Verband die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Wasserversorgungsanlagen zu verhindern und um deren Funktionalität aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden sowie um die Funktionsfähigkeit der Wasserversorgungsanlagen wieder herzustellen.

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