Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 18 von 24 TEIL V Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung § 35 - Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer dem Verband schriftlich anzuzeigen: 1. Der Erwerb und die Veräußerung eines an die öffentlicheWasserversorgung angeschlossenen Grundstückes. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. 2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern. 3. Namens- und Anschriftenänderungen des Anschlussnehmers. (2) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Gebühr, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei dem Verband entfällt. (3) Der Anschlussnehmer hat dem Verband, sofern eine Eigengewinnungsanlage vorhanden ist bzw. von ihm zur Erstellung vorgesehen ist, dieses dem Verband unter Angabe der vorgesehenen Nutzung schriftlich mitzuteilen. § 36 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt, 2. entgegen § 4 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, 3. entgegen § 8 Abs. 1Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verbandes weiterleitet, 4. entgegen § 13 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich dem Verband mitteilt, 5. entgegen § 16 Abs. 2 Anlagen nicht unter Beachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält, 6. entgegen § 16 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind, 7. entgegen § 16 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten, 8. entgegen § 20 Abs. 3 den Verlust, die Beschädigung oder die Störung der Messeinrichtungen dem Verband nicht unverzüglich mitteilt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigenpflichten nach § 35 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

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