Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 15 von 24 TEIL IV - Benutzungsgebühren § 25 Erhebungsgrundsatz (1) Für die Bereithaltung des Wassers und für dessen Verbrauch erhebt der Zweckverband eine Gebühr gemäß § 26. § 26 - Wassergebühr (1) Die Wassergebühr setzt sich zusammen aus: a) einer Grundgebühr (§ 27) und b) einer Verbrauchsgebühr (Abs. 2). (2) Die Verbrauchsgebühr ist die Gebühr für den gemessenen Verbrauch und wird mittels Messeinrichtung festgestellt. Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ 1,64 €. § 27 - Grundgebühr (1) Die Grundgebühr ist die Gebühr für die allgemeine Leistungsbereitschaft und ist unabhängig von der Menge des gelieferten Wassers zu zahlen. Die Grundgebühr wird für jeden Hausanschluss, gestaffelt nach der Zählergröße, erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Nenndurchfluss bis Q 3 4 (ehemals Qn 2,5) bis Q 3 10 (ehemals Qn 6) größer Q 3 10 (ehemals Qn 6) €/Monat 7,49 € 14,98 € 37,45 € Wird der Hausanschluss im Laufe des Berechnungszeitraumes hergestellt, so wird die Grundgebühr anteilig ab Anschlusstag berechnet. Verlangt der Anschlussnehmer den Rückbau, so wird der Monat, in welchem der Rückbau begehrt wurde, als voller Monat gerechnet. (2) (2) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen, länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. § 28 - Pauschaltarif (1) Wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind, werden die Anschlussnehmer zur Gebühr pauschal veranlagt. Sie setzt sich aus einer pauschalen Verbrauchsgebühr für 90 Liter pro Person und Tag sowie dem Grundgebührenanteil gemäß Abs. 3 zusammen. Als Person ist die Zahl der auf dem Grundstück am 1.1. des Veranlagungszeitraumes (§ 31 Abs. 2) mit Haupt- und Nebenwohnsitz einwohnermelderechtlich erfassten Personen maßgebend. Ändert sich die Zahl der auf einem Grundstück wohnenden Personen im Laufe des Jahres, so wird dies auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat berücksichtigt. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen. Die Grundsätze der Abgabenordnung bleiben unberührt. (2) Die Verbrauchsgebühr nach dem Pauschaltarif beträgt je m³ die in § 26 Abs. 2 festgesetzte Gebühr. (3) Die Grundgebühr nach dem Pauschaltarif beträgt pro Tag 1/30-tel der monatlichen Grundgebühr nach § 27 Abs. 1 für Wasserzähler mit einer Nenngröße des Dauerdurchfluss bis Q 3 4.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==