Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 11 von 24 (2) DerAnschlussnehmer trägt ferner dieKostenderÄnderungundBeseitigungderHausanschlussleitung sofern diese von ihm veranlasst wurden oder er anderweitig die Gründe dafür lieferte (§ 10). (3) Der Anschlussnehmer trägt ferner die Kosten der Erneuerung des Hausanschlusses für den auf seinem Grundstück befindlichen Teil des Hausanschlusses sofern die erstmalige Herstellung eines Hausanschlusses vor dem 03.10.1990 erfolgte. Eine Erneuerung ist ausschließlich eine Leitungsauswechselung gleicher Dimension auf gleicher Trasse. (4) Der Aufwendungsersatz wird auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen ermittelt. Zu den Kosten nach den Abs. 1,2 und 3 gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. (5) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (6) Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (7) SchuldnerdesErstattungsanspruches ist,wer imZeitpunktderEntstehungdesErstattungsanspruches (Abs. 5) Anschlussnehmer (§ 2 Abs. 1) ist. Mehrere Schuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner. Bei einemgemeinsamenHausanschluss (§ 13Abs. 3) haften dieAnschlussnehmer für den jeweils gemeinsam genutzten Teil des Hausanschlusses als Gesamtschuldner.. § 15 - Antragsverfahren und Anschlussgenehmigung (1) DerAnschlussandieöffentlicheWasserversorgungsanlageund jedeÄnderungdesHausanschlusses, ist vom Anschlussnehmer, unter Verwendung eines beim Verband erhältlichen Vordrucks und gemäß den technischen Anschlussbedingungen für jedes anzuschließende Grundstück zu beantragen. (2) In den Fällen des § 4 Abs. 1 ist der Anschlussantrag durch den Anschlussnehmer spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Anschlussantrag einen Monat vor geplantem Beginn einzureichen. (3) Der Verband erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Anschlussgenehmigung). Änderungen an der HausanschlussleitungoderAnlagedesAnschlussnehmers(§16)bzw.denderAnschlussgenehmigung zugrunde gelegten Angaben des Antragstellers aus dem Antrag auf Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage, bedürfen der Änderungsgenehmigung. (4) Anschluss- und Änderungsgenehmigungen sind vom Anschlussnehmer schriftlich, gemäß den Antragsformularen des Verbandes zu beantragen (Anschluss- oder Änderungsantrag). (5) Der Verband entscheidet, in welcher Weise und wann das Grundstück anzuschließen ist. (6) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Anschlussnehmers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Hausanschlussleitung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten (z.B. Baurecht). (7) Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen sind verpflichtet, für ihre Bauvorhaben die im Abs. 1 genannten Unterlagen zur Anschlussgenehmigung einzureichen.

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