Am Wasserturm 1 04860 Torgau www.zweckverband-torgau.de Telefon: 03421 74360 Fax: 03421 743630 Satzung zur 1. Änderung der Neufassung der Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien vom 29.11.2019 Aufgrund von § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 9. Februar 2022 (SächsGVBI. S. 134) in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 542) und § 8 a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien in ihrer Sitzung am 17.11.2023 mit der Beschluss-Nr. TW+AW 02-2023 nachfolgende 1. Änderung der Neufassung der Verwaltungskostensatzung beschlossen.
Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 2 von 6 Inhalt Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Artikel 1 - Änderungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 Artikel 2 - In-Kraft-Treten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächGemO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 Inhaltsverzeichnis
Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 3 von 6 § 1 - Änderungen Die Anlage zu §3 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: Kostenverzeichnis Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr €/ % des Gegenstandswertes 1. Allgemeine Amtshandlungen und Leistungen 1.1. Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Zweckverband selbst erstellt hat 1,00€ pro Seiten, je Beglaubigung jedoch mindestens 10,00 € 1.2. Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird 1,00€ je Aktenseite oder Buchseite mindestens jedoch 10,00€ 1.3. schriftliche Auskünfte, insbesondere aus Akten und Büchern, die der Zweckverband selbst erstellt hat 1,00 € je Aktenseite oder Buchseite mindestens jedoch 10,00 € 1.4. Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt werden können) Grundgebühr je angefangene Seite DIN A4: 5,00€je weitere Seite DIN A4: 2,50€ 1.5. Kopien von Schriftstücken und unbeglaubigten Auszügen aus Karten bis DIN A 4 0,50 € je Seite (in schwarzweiß)1,00€ je Seite (in Farbe) 1.6. Kopien von Schriftstücken und unbeglaubigten Auszügen aus Karten größer als DIN A 4 – DIN A 3 0,75 € je Seite (in schwarzweiß)1,25€ je Seite (in Farbe) 2. Bearbeitung von Anträgen und Erteilung von Genehmigungen zur Wasserversorgung 2.1. zu einer Bauvoranfrage 20,00€ 2.2. zu einem Versorgungsantrag 2.2.1. bis zu einer Anschlussgröße von DN 50 25,00€ 2.2.2. bis zu einer Anschlussgröße von DN 100 35,00€ 2.2.3 über einer Anschlussgröße von DN 100 50,00€ Bearbeitung von Anträgen und Erteilung von Genehmigungen zur Abwasserentsorgung 3.1. zu einer Bauvoranfrage 20,00 € 3.2. zu einem Entsorgungsantrag 3.2.1. pro Anschlusskanal bei einer Nennweite des Anschlusskanals bis 200 mm 25,00€ 3.2.2 pro Anschlusskanal bei einer Nennweite des Anschlusskanals über 200 mm bis 300 mm 35,00€ 3.2.3. pro Anschlusskanal bei einer Nennweite des Anschlusskanals über 300 mm 50,00€ 3.3. Bearbeitung von Anträgen zur Entsorgung mit Entscheidung zur dezentralen Entsorgung 25,00€ 4. Ablehnung eines Antrages nach der lfd. Nr. 2 und 3 ein Vierteil der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr 5. Rücknahme des Antrages zu der lfd. Nr. 2 und 3, bevor die Amtshandlung beendet ist Die Hälfte der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr 6. Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf ‘ Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung erforderlich machen würde 16,67 % der sonst fälligen Gebühr
Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 4 von 6 Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr €/ % des Gegenstandswertes 7. Erteilung von Installationsgenehmigungen (Installateurausweis) auch Mehrfertigungen und Verlängerungen 25,00€ 8. Erteilung von Leitungsauskünften sofern der Antragsteller nicht nach § 4 des SächsVwKG befreit ist 8.1. bei digitaler Leitungsauskunft auf Datenträgern (zzgl. Kosten des Datenträgers) oder per E-Mail-Versand 20,00€ 8.2 bei zusätzlicher Ausgabe als Papier bis DIN A 4 nach 8.1 + 1.5 8.3. bei Ausgabe als Papier bis DIN A 3 nach 8.1 + 1.6 8.4 bei Ausgabe als Papier über DIN A 3 bis A 0 nach 8.1 + 5,00€ je Blatt 9. Bearbeitung von Anträgen auf Absetzung von Abwassergebühren 9.1 Antragsbearbeitung und Genehmigung 10,00€ 9.2. Abnahme des Einbaues eines Unterzählers 25,00€ 9.3. zusätzlich je beanstandeter örtlicher Prüfung 10,00€ 10. Überprüfung und / oder Abnahme von Grundstücksentwässerungsanlagen 10.1. Dezentralen Anlagen (biologischen Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben) 25,00€ 10.2. bei Direktanschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation 25,00€ 10.3. zusätzlich bei beanstandeter Vorabnahme 10,00€ 11. Aufwandsersatz für eine Probeentnahme aus Kleinkläranlagen und/ oder Einleitstellen und deren Untersuchen 50,00€ je Probenahme und Anlage zzgl. der Kosten für Untersuchen der Parameter CSB, N. P. pH-Wert: je 25,00€ 12. Aufwandsersatz je ermittelten Fehlanschluss 50,00€ je Stunde 13. Aufwendungen im Zusammenhang mit der sich aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach § 6 Abs. 1 AbwaG bzw. § 8 Abs. 1 SächsAbwaG ergebenen notwendigen Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter 10,00€ je abgabepflichtiges Grundstück 14. Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren gemäß Kostenverzeichnis des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweiligen Fassung 14.1. Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 14.1.1. 1. Mahnung gemäß § 13 SächsVwVG 5,00€ 14.1.2. 2. Mahnung gemäß § 13 SächsVwVG 10,00€ 14.2. Besondere Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 14.2.1. Aufwandspauschale für gesondert erforderlicher Mieterinformation bei Sperrungsandrohung wegen Nichtzahlung offener Gebührenforderungen gemäß § 20 SächsVwVG 25,00€ 14.2.2. Aufwandspauschale zur Sperrung eines Anschlusses wegen Zahlungsverzuges (§10 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung/ § 33 Abs. 2 AVBWasserV) gemäß § 198 SächsVwVG 50,00€ 14.2.3. Aufwandspauschale zur Wiederinbetriebsetzung eines Anschlusses nach Sperrung wegen Zahlungsverszug (§ 10 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung/§ 33 Abs. 3 AVBWasserV) gemäß § 19 SächsVwVG 50,00€
Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 5 von 6 Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr €/ % des Gegenstandswertes 15 Amtshandlung im Rechtsbehelfsverfahren 15.1. Entscheidung über einen Rechtsbehelf (Berechnung der Verwaltungsgebühr erfolgt anhand des Streitwertes) 15.1.1. 0,01 € – 100,00 € 20,00€ 15.1.2. 100,01 € - 500,00 € 30,00€ 15.1.3. 500,01 € - 1.000,00 € 40,00€ 15.1.4. 1.000,01 € - 2.500,00 € 55,00€ 15.1.5. 2.500,01 € - 5.000,00 € 75,00€ 15.1.6. 5.000,01 € - 10.000,00 € 100,00€ 15.1.7. über 10.000,01 € 100,00€ § 2 - Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ausgefertigt Torgau, den 01.12.2023 gez. Simon Verbandsvorsitzendre Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächGemO) Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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