Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 9 von 24 § 12 - Zutrittsrecht (1) Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Verbandes Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 17 genannten Einrichtungen jederzeit zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.

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