Wasserversorgungssatzung

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 5 von 24 Teil II - Anschluss und Benutzung § 3 - Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Anschlussnehmer (§ 2 Abs. 1) eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach § 43 Abs. 1 des SächsWG und dieser Satzung zu verlangen. (2) Das Benutzungsrecht nach Abs. 1 gilt auch für die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind bzw. werden. Anschlussnehmer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. (4) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Verband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Dies gilt auch für Fälle des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsWG. (5) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in Fällen der Abs. 3 und 4, sofern der Anschlussnehmer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Kosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch Vereinbarung geregelt. § 4 - Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Anschlussnehmer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder privaten Weg bzw. Platz, ein öffentlich-rechtliches Leitungsrecht oder dadurch haben, dass das dazwischen liegende Grundstück demselben Eigentümer gehört. efinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. (2) Ein Grundstück ist dann an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen, wenn eine den Wasserabnehmern zugängliche Wasserentnahmestelle vorhanden ist, dass aus ihr Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz entnommen werden kann. (3) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Bedarf aus dieser zu decken. (4) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach den Absätzen 1 und 3 betrifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

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