Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 6 von 38 1. Teil - Allgemeines § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Der Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien (im Folgenden: Zweckverband) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung). (2) Als angefallen gilt Abwasser, das - über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder - in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder - zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende sonstige Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Sonstiges Wasser ist insbesondere unbelastetes Grund-, Dränagen, Quell- und Kühlwasser, Klarwasser aus Brunnenanlagen und Wasser aus einem Gewässer. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Zweckverbandsgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind die vom Zweckverband bzw. seinen Rechtsvorgängern seit 1990 errichte-ten Anlagen und die Anlagen, die von der WAB Leipzig GmbH i. L., den Verbandsmitgliedern oder Dritten übertragen oder zur Nutzung überlassen wurden, soweit diese Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen, insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11). (3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die imErdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen), Hebeanlagen, abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen sowie Prüfschächte bzw. Übergabeschächte. (4) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt im Sinne von § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SächsKAG. Die nicht unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstücke gelten als zentral entsorgt.

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