Abwassersatzung - 24.11.2017

Am Wasserturm 1 • 04860 Torgau • www.zweckverband-torgau.de Seite 36 von 38 7. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen § 59 Unklare Rechtsverhältnisse (1) Bei Grundstücken, die imGrundbuch noch als Eigentumdes Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der jeweils geltenden Fassung. § 60 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. (2) Diese Neufassung der Abwassersatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 16.12.2005 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. ausgefertigt: Torgau, den 01.12.2017 Barth Dienstsiegel Verbandsvorsitzende

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